Möglichkeiten
Der Gesetzgeber hat mit der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege zwei Möglichkeiten geschaffen, die Pflege kurzzeitig in die Hände anderer Pflegepersonen zu geben.
Sowohl Kurzzeit- als auch Verhinderungspflege können bis zu maximal 56 bzw. 42 Tage im Kalenderjahr bei der Pflegekasse beantragt werden.
Voraussetzung ist in der Regel ein Pflegegrad und für die Verhinderungspflege, dass der/die Pflegebedürftige bereits mindestens 6 Monate gepflegt wurde.
Diese Tage können auch auf das Jahr verteilt werden, d.h. es müssen nicht die kompletten Tage am Stück in Anspruch genommen werden.